Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1591
BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79 (https://dejure.org/1980,1591)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1980 - II ZR 116/79 (https://dejure.org/1980,1591)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1980 - II ZR 116/79 (https://dejure.org/1980,1591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 24 Abs. 2; GmbHG § 4; BGB § 12

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Namensrechts durch unbefugten Gebrauch einer Firmenbezeichnung - Befugnis einer GmbH zur Weiterführung des Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden - Weiterübertragung des Namens bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG § 4 Abs. 1; HGB § 24 Abs. 2
    Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer Personenfirma

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 343 (Ls.)
  • ZIP 1980, 994
  • MDR 1981, 207
  • DB 1980, 2434
  • Rpfleger 1981, 57
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70

    Fortführung der Firma einer GmbH

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
    Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 58, 322) gilt die Vorschrift des § 24 Abs. 2 HGB, nach der eine Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in ihrer Firma enthalten ist, diese Firma nur mit seiner oder seiner Erben ausdrücklicher Einwilligung fortführen darf, nicht für die GmbH.

    Daß dieses Einverständnis auch bei einer GmbH kein vom Willen des Gestattenden künftig losgelöstes selbständiges Namensrecht begründet, zeigt schon die vom Berufungsgericht erwähnte Möglichkeit, es auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu beschränken (BGHZ 58, 322, 326).

  • BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
    Denn dieses Verbot soll nur die "Leerübertragung" von Firmen verhindern; es greift daher nicht ein, wenn eine bestehende Zweigniederlassung mit der Firma als nunmehr selbständiges Unternehmen veräußert wird, wobei die Kontinuität des Geschäfts gewahrt bleibt (BGH, Urt. v. 17.4.57 - IV ZR 2/57, BB 1957, 943).

    Durch den unbefugten Gebrauch des Namens "F." verletzt sie schutzwürdige konkrete Interessen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.57 a.a.O. zu 3).

  • OLG Frankfurt, 16.05.1978 - 5 U 65/78
    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
    Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinen denselben Sachverhalt betreffenden Urteilen vom 16. Mai 1978 (5 U 65/78) und vom 8. Januar 1980 (5 U 47/79) hat diese Gesellschaft damit, daß der Kläger und dessen Vater ihr bei der Gründung den Namen "F." zur Firmenbildung überlassen haben, noch nicht das Recht erworben, über diesen Namen künftig uneingeschränkt als eigenen zu verfügen und ihn insbesondere beliebig weiterzuübertragen.
  • RG, 16.11.1907 - I 44/07

    Firmenübertragung; Zweigniederlassung

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
    Für die Personengesellschaften hat das Reichsgericht aus der regelmäßigen Willensrichtung eines Firmenveräußerers den Erfahrungssatz abgeleitet, daß die Zustimmung zur Fortführung der Firma im Zweifel zwar die Ermächtigung einschließe, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu gebrauchen, nicht aber die Erlaubnis, eine Zweigniederlassung mit der abgeleiteten Firma als selbständiges Geschäft weiterzuveräußern (RGZ 67, 94; 104, 341, 343; w. Nachw. bei Würdinger in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 48).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.1978 - 6 U 38/78
    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
    Aber auch ohne eine solche Beschränkung deckt die einmal geäußerte Zustimmung zur Bildung einer Personenfirma nach § 4 GmbHG, wenn nichts weiter vereinbart ist, lediglich den Gebrauch des Namens als eigene Firmenbezeichnung einschließlich seiner Beibehaltung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, dagegen nicht seine Vervielfältigung durch Weitergabe an eine bisherige Zweigniederlassung mit neuem Rechtsträger (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.6.78 - 6 U 38/78, WRP 1978, 830, sowie LG München, Urt. v. 18.1.78 - 1 HKO 120/78, beide zu demselben Sachverhalt).
  • RG, 16.05.1922 - II B 1/22

    Abgeleitete Firma; Prüfungspflicht des Registerrichters

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
    Für die Personengesellschaften hat das Reichsgericht aus der regelmäßigen Willensrichtung eines Firmenveräußerers den Erfahrungssatz abgeleitet, daß die Zustimmung zur Fortführung der Firma im Zweifel zwar die Ermächtigung einschließe, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu gebrauchen, nicht aber die Erlaubnis, eine Zweigniederlassung mit der abgeleiteten Firma als selbständiges Geschäft weiterzuveräußern (RGZ 67, 94; 104, 341, 343; w. Nachw. bei Würdinger in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 48).
  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    Die Vorschriften schließen, wie sich schon aus deren Wortlaut ergibt, eine Trennung von Handelsgeschäft und Firma nicht grundsätzlich aus, sondern verbieten lediglich die isolierte Veräußerung der Firma ("Leerübertragung") und regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Dritter die Firma bei Veräußerung des Handelsgeschäfts fortführen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1980 - II ZR 116/79, ZIP 1980, 994, 995; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 23 Rn. 3).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 13.10.1980 (LM § 24 HGB Nr. 11 = NJW 1981, 343), wonach der Namensträger die "Vervielfältigung" der Firma durch Übertragung auf eine Vielzahl ehemaliger Zweigstellen auch bei der GmbH nicht zu dulden braucht.
  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89

    Dr. Stein ... GmbH - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324).
  • BayObLG, 30.03.1989 - BReg. 2 Z 75/88

    Zulässiger Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten

    Die vom Grundstückseigentümer übernommene Unterlassungspflicht darf daher nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. Nachw.; BGH NJW 1981, 343 /344; BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151 [= …
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 36/80

    Rechtmäßigkeit der Fortführung eines Firmennamens - Voraussetzungen der

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1980 - II ZR 116/79 (BB 1980, 1658 = WM 1980, 1360) entschieden hat (es betrifft die frühere Zweigniederlassung der FIT-M. in N.), umfaßt die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), ohne besondere Erlaubnis nicht das Recht, diesen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.

    Wie der Senat ebenfalls schon in seinem Urteil vom 13. Oktober 1980 (aaO) dargelegt hat, bezieht sich diese Klausel bei natürlicher Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nur auf einen Firmengebrauch durch die damalige FIT-M. selbst.

  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, daß der Namensträger, wenn der Konkursverwalter schon ohne seine Einwilligung über die Bezeichnungsrechte verfügen konnte, jedenfalls keine "Vervielfältigung" von mit seinem Namen gebildeten Bezeichnungsrechten dulden muß (vgl. dazu BGHZ 32, 103 ff., 114 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] ; BGH WM 1980, 1360 ff.).
  • BayObLG, 01.06.1984 - BReg. 3 Z 126/84

    Zur Zulässigkeit einer Firmenänderung

    b) Die GmbH kann den Namen eines Gesellschafters in der Firma auch nach dessen Ausscheiden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung beibehalten ( BGHZ 58, 322 [= DNotZ 1972, 620 ]; BGH BB 1980, 1658 [= MittBayNot 1981, 36]).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.11.1980 - 4 HKT 6689/80

    Zur Zulässigkeit eines Sachfirmenzusatzs

    BGH, Urteil vom 13.10.1980 - II ZR 116/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: die Gesellschaft den Firmenbestandteil ,F.' ohne Einschränkung weiterführt." Schon vor diesem Vertrag unterhieltdieGesellschaftZweigniederlassungen in drei anderen Städten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht